Leistungen

der KPK Unterstützungskasse e.V.

Leistungen

Die Leistungen sind angelehnt an die Rückdeckungsversicherung. 


 

Versorgung von Führungskräften

Gibt es bei der Unterstützungskasse Höchstbeiträge, die nicht überschritten werden dürfen?

Diese Frage stellt sich oft, wenn die Entscheidung über die betriebliche Altersvorsorge getroffen werden soll. Aber eine der vielen Eigenschaften, die die Unterstützungskasse als Durchführungsweg gerade für Geschäftsführer und gut verdienende Arbeitnehmer so attraktiv machen, besteht eben genau in der großen Freiheit bei der Beitragshöhe. Bei mehreren anderen Varianten der betrieblichen Altersvorsorge ist es so, dass die eingezahlten Beiträge als Teil des zu versteuernden Einkommens des Arbeitnehmers betrachtet werden. Deswegen sind dort oftmals Höchstgrenzen für die monatlichen bzw. jährlichen Beiträge gesetzt, die der Altersvorsorge steuerfrei zugeführt werden können. In der Regel liegt diese Höchstgrenze bei 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind im Jahr 2022 pro Monat 564 €.  Das ist nicht allzu viel, gemessen am Vorsorgebedarf von Geschäftsführern, leitenden Angestellten und besser verdienenden Arbeitnehmern.

Vorsichtige Schätzungen gehen davon aus, dass man, um den aktuellen Lebensstandard im Alter in etwa halten zu können, 10 % des monatlichen Nettoeinkommens in die Altersvorsorge investieren sollte. Genau hier wird nun der Durchführungsweg Unterstützungskasse besonders interessant: Denn bei der Unterstützungskasse sind die Höchstbeiträge nicht gesetzlich definiert. Tatsächlich bleiben die eingezahlten Beiträge stets steuerfrei, unabhängig davon, ob sie die 8 % der Beitragsbemessungsgrenze überschreiten oder nicht.

Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, und somit werden erst die Leistungsbezüge im Alter versteuert. Hier greift dann zwar die Besteuerung nach § 19 EStG, die Auszahlungen werden also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit voll versteuert. Aber dennoch ist dies in den meisten Fällen ein deutlicher finanzieller Vorteil gegenüber einer unmittelbaren Versteuerung der Beiträge in der Anwartschaftsphase. Somit können in die Unterstützungskasse Höchstbeiträge eingezahlt werden, ohne dass dadurch steuerliche Nachteile entstehen. Damit der Arbeitgeber die Zuwendungen als Betriebsabgaben steuerlich geltend machen kann, müssen die an die Unterstützungskasse gezahlten Beiträge in der Regel über die gesamte Laufzeit hinweg steigen oder zumindest gleich hoch bleiben. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im § 4d EStG zu finden.


Entgeltumwandlung

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Im Rahmen der so genannten Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse werden die umgewandelten Entgeltteile grundsätzlich steuerfrei. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende monatliche Beiträge oder um die jährliche Umwandlung wiederkehrender Sonderzahlungen handelt. Während die Steuerfreiheit der Höhe nach unbegrenzt ist, ist die Sozialversicherungsfreiheit auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) begrenzt.

Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist jedoch, dass die umzuwandelnden Beiträge dem Grunde und der Höhe nach als vertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen, aber noch nicht fällig geworden sind, und dass es sich um wirksam umgewandelte Beträge handelt. Eine wirksame Umwandlung ist ausgeschlossen, soweit es sich um tariflichen Arbeitslohn handelt und die Vertragsparteien der Tarifbindung unterliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag entsprechende Öffnungsklauseln für die Entgeltumwandlung vorsieht.


 

Gestaltung der Versorgungszusage

Art und Umfang der vorgesehenen Leistungen, die aus den umgewandelten Entgeltbestandteilen finanziert werden, sind in einem einzelvertraglichen Leistungsplan zu vereinbaren. Das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) weist die Unterstützungskasse an, eine entsprechende Rückdeckungsversicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abzuschließen, bei der die Unterstützungskasse Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigte ist. Die Beiträge für diese Rückdeckungsversicherung werden der Unterstützungskasse als so genannte Zuwendungen nach § 4 d EStG vom Trägerunternehmen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Rückdeckungsversicherung und somit auch im Rahmen des Leistungsplans können sowohl Renten als auch Kapitalleistungen vereinbart werden. Ebenfalls ist es möglich, die Aufrechterhaltung der Anwartschaften bei Ausscheiden wegen vorzeitiger Erwerbsminderung, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Witwen- / Witwerrente ebenso eine Halbwaisen- und Vollwaisenrente zu vereinbaren.

Die Rückdeckungsversicherung und alle daraus resultierenden Leistungen werden an den Arbeitnehmer und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen verpfändet, so dass die über die Entgeltumwandlung finanzierten Leistungen bei Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin für die beabsichtigten Versorgungszwecke bereitstehen. Außerdem besteht ein gesetzlicher Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) mit entsprechender Beitragspflicht für die Arbeitgeber. Soweit der PSVaG eintrittspflichtig ist, hat er auch Anspruch auf die durch Verpfändung gesicherten Werte der Rückdeckungsversicherungen.


Insolvenzsicherungspflicht

Durch Entgeltumwandlung finanzierte Unterstützungskassenzusagen sind ab Beginn melde-, insolvenzsicherungs- und damit beitragspflichtig beim PSVaG. Der Insolvenzschutz tritt sofort ein, soweit die Leistungen aus einer Entgeltumwandlung stammen, die 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt; für Leistungen aus höheren Beiträgen erst nach einer Frist von zwei Jahren.

Für die Anmeldung sicherungspflichtiger Versorgungen, die fristgerechte Abgabe der Erhebungsbögen und für die Beitragszahlung ist das Trägerunternehmen selbst verantwortlich. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die PSV-Beiträge wird dem Trägerunternehmen innerhalb der Abgabefristen des PSVaG rechtzeitig mitgeteilt.


Unverfallbarkeit der Anwartschaften

Im Rahmen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen hat der Arbeitnehmer von Beginn an einen gesetzlich unverfallbaren Anspruch auf die zugesagte Versorgungsleistung. Bei Unterstützungskassenzusagen können unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG übertragen werden, indem die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser eine wertgleiche Zusage in Form einer so genannten Direktzusage oder einer Unterstützungskassenzusage erteilt, die sofort unverfallbar wird.


 

Steuer- & sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Solange der Arbeitnehmer noch Anwärter auf spätere Versorgungsleistungen ist, wird er steuerlich dadurch nicht berührt. Es besteht also keine Lohn- / Einkommenssteuerpflicht für die Zuwendungen des Trägerunternehmens.

Sobald Leistungen aus der Unterstützungskasse fällig werden, handelt es sich für den Arbeitnehmer um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind. Besteht die Leistung aus einer Kapitalzahlung, so wird der gesamte Betrag im Jahr des Zuflusses der Lohnsteuer unterworfen. Es kann jedoch die progressionsmildernde Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.

Bei Rentenleistungen wird die Rente im Jahr der Zahlung grundsätzlich nach Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschalbetrages von 102 € in voller Höhe zu dem zu versteuernden Einkommen gerechnet. Allerdings kann der Rentner den Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen, wenn er beim erstmaligen Leistungsbezug mindestens 63 Jahre alt ist (Schwerbehinderte mindestens 60 Jahre). Der Versorgungsfreibetrag wird ab 01.01.2005 stufenweise gesenkt, um eine Vereinheitlichung der Besteuerung bei allen Alterseinkünften zu erreichen. Die so gelagerte Besteuerung der Renten führt aufgrund der hohen Tariffreibeträge häufig dazu, dass die Rente im Ergebnis tatsächlich steuerfrei bleibt.

Sämtliche Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung mit dem vollen Beitragssatz, sofern der Leistungsempfänger Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.


 

Auslagerung und Ausfinanzierung

von Versorgungszusagen

In vielen Unternehmen gibt es Pensionszusagen, deren Vereinbarung vor Jahren aus wirtschaftlicher Sicht durchaus sinnvoll war. Möglicherweise sprechen heute einige Gründe dagegen und die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen ist gerade für Ihr Unternehmen besonders vorteilhaft. Sie planen den Verkauf Ihrer Firma, der Gesellschafter-Geschäftsführer möchte sich zurückziehen oder das Rating nach Basel II soll verbessert werden.

So einfach ist die Auslagerung auf die KPK Unterstützungskasse

Bei rentennahen Versorgungszusagen können Sie ihre Versorgungsverpflichtungen gegen die Zahlung eines Einmalbeitrages direkt auf die KPK Unterstützungskasse übertragen. Der Einmalbeitrag kann dann im aktuellen Geschäftsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Bei nicht rentennahen Versorgungszusagen kann die Zusage aufgeteilt werden und der bis zum Zeitpunkt der Auslagerung nach steuerrechtlichen Grundsätzen erdiente Teil der Versorgungszusage (Past-Service) wird steuerbegünstigt auf den Durchführungsweg Pensionsfonds ausgelagert. Der noch zu erdienende Teil, welcher nicht auf den Pensionsfonds ausgelagert werden kann, wird auf die KPK Unterstützungskasse übertragen.

Auf Wunsch übernimmt die KPK Unterstützungskasse gegen eine geringe Verwaltungsgebühr die gesamte Verwaltung und Abwicklung der Rentenauszahlung an die Versorgungsberechtigten, sodass für den Arbeitgeber nach der Auslagerung kein Verwaltungsaufwand mehr besteht. An der steuerlichen Behandlung der Rentenzahlung ändert sich bei den Versorgungsberechtigten nichts. Die Besteuerung richtet sich nach wie vor nach § 19 Abs. 2 EStG.

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