Vorsorge in der KPK Unterstützungskasse

für Alter und vorzeitige Risiken

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    Wie funktioniert die kongruent rückgedeckte Versorgung über die KPK Unterstützungskasse?

    Bei der kongruent rückgedeckten KPK Unterstützungskasse handelt es sich um eine eigenständige soziale Einrichtung, welche die Versorgungszusage des Arbeitgebers umsetzt.

    Vom Arbeitgeber zugesagte Invaliditätsversorgungen sowie das Renten- oder Alterskapitalversprechen werden vollständig (kongruent) durch eine Rückdeckungsversicherung abgedeckt. Das heißt, die in der Rückdeckungsversicherung versicherten Leistungen bestimmen die Art und die Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen.

    Der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) leistet zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Zuwendungen an die KPK Unterstützungskasse, welche im Versorgungsfall die Auszahlung der Versorgungsleistungen übernimmt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sind versprochene Leistung und Leistung aus der Rückdeckungsversicherung deckungsgleich (kongruent), sofern kein Beitragsrückstand besteht.

    Die Zuwendungen des Arbeitgebers werden entweder durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber - oder auch durch eine Kombination aus Beidem - finanziert und sind zusammen mit den Verwaltungskosten für die KPK Unterstützungskasse eine Betriebsausgabe für das Trägerunternehmen. Die Unterstützungskasse ist dabei der einzige Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, in dem Versorgungen oberhalb der Finanzierungsgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam und bilanzneutral ausfinanziert werden können. Die Steuerbilanz wird gar nicht tangiert und selbst im Anhang der Handelsbilanz findet bei kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ein "automatischer Nullausweis" statt.


    Versorgungszusage

    Welches Versorgungsversprechen erteilt der Arbeitgeber über die KPK Unterstützungskasse?

    Über die KPK Unterstützungskasse erteilt der Arbeitgeber eine sogenannte beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Arbeitgeberfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung). Hierbei sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge über die KPK Unterstützungskasse zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage in eine oder mehrere Rückdeckungsversicherungen zu dotieren.

    Diese Beiträge fließen in eine Rentenversicherung (Rückdeckungsversicherung). Die Höhe der Versorgungsleistung ergibt sich aus den Endwerten der Rückdeckungsversicherung, in die die Beiträge geflossen sind. Die versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls immer deckungsgleich (kongruent).


    Können Versorgungsansprüche im Streitfall direkt bei der KPK Unterstützungskasse eingefordert werden?

    Die Unterstützungskasse selbst darf keinen Rechtsanspruch auf die über sie durchgeführten Versorgungsleistungen gewähren, denn nicht sie, sondern der Arbeitgeber hat die Versorgungszusage abgegeben.

    Dies ist jedoch für die Versorgungsanwärter unproblematisch, da in § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG die Einstandspflicht des Arbeitgebers geregelt ist:
    "Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt."
    Selbstverständlich hat also jeder Versorgungsanwärter gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf die erteilte Zusage.


    Welcher Personenkreis kann über die KPK Unterstützungskasse Hinterbliebenenleistungen erhalten?

    Grundsätzlich umfasst der Hinterbliebenenbegriff in allen fünf Durchführungswegen der bAV folgenden Personenkreis:

    • überlebender Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,

    • Kinder bis 18 Jahre, bei Berufsausbildung max. bis 25 Jahre,

    • frühere Ehegatten,

    • Lebensgefährten, die in häuslicher Gemeinschaft leben (BMF-Schreiben vom 25.07.2002 und vom 17.11.2004).


    Ende Arbeitsverhältnis

    Was bedeutet "Unverfallbarkeit"?

    Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über die KPK Unterstützungskasse bleiben dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer (Versorgungsanwärter) unwiderruflich erhalten, sobald diese "unverfallbar" geworden sind.

    Bei Entgeltumwandlung sind die Anwartschaften für den Versorgungsanwärter von Beginn an unverfallbar.

    Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen,  die ab dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behält der Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 3 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat.

    Vertraglich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstigere Fristen, bis hin zur sofortigen Unverfallbarkeit, vereinbaren.
     

    Was passiert, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet?

    Unverfallbare Anwartschaften des Arbeitnehmers bleiben bei Ausscheiden aus dem Unternehmen in der Höhe bestehen, wie sie durch die bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge finanziert sind (beitragsorientierte Leistungszusage). Die Rückdeckungsversicherung wird dann von der KPK Unterstützungskasse beitragsfrei gestellt.

    Kann die Versorgung der KPK Unterstützungskasse durch einen neuen Arbeitgeber fortgeführt werden?

    Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer Versorgung über die KPK Unterstützungskasse bei seinem bisherigen Arbeitgeber aus und wechselt er zu einem neuen Arbeitgeber, kann dieser die Versorgung fortführen, in dem er ebenfalls mit der KPK Unterstützungskasse die Durchführung der Versorgung vereinbart.

    Der "neue" Arbeitgeber übernimmt dadurch die beitragsorientierte Leistungszusage, und die bestehenden Rückdeckungsversicherungen werden in gleicher Form weiter bedient, wie dies vorher der Fall war.


    Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?

    Die Vergangenheit hat gelehrt, dass auch vermeintlich gesunde Unternehmen insolvent werden können. Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften und Leistungsbezieher erhalten trotzdem ihre Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Sie sind nämlich über den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abgesichert.

    Der PSVaG steht bei Insolvenz für die Versorgungszusagen ein.

    Welche Ansprüche und in welcher Höhe diese abgesichert sind, lässt sich unter www.psvag.de nachlesen.

    Die jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften sind zusätzlich für den Versorgungsanwärter abgesichert, denn die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung wird von der KPK Unterstützungskasse an den Versorgungsanwärter verpfändet.


    Wie wirken sich Elternzeit oder längere Krankheit aus?

    Wenn das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit oder längerer Krankheit des Versorgungsanwärters ruht, kann die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt werden, wenn die dafür erforderliche Mindestleistung erreicht wird.

    Nach der Elternzeit bzw. nach der Genesung kann die beitragsfreie Rückdeckungsversicherung in der Regel wieder hergestellt werden. 


     

    Was passiert nach einer Scheidung mit der Versorgungszusage über die KPK Unterstützungskasse?

    Das Bundeskabinett hat in 2009 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen (VAStrRefG). Seitdem werden alle Anrechte, die durch Arbeit oder eigenes Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind … und auf eine Rente gerichtet sind, sowie sämtliche Riesterverträge und Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz in den Versorgungsausgleich einbezogen und hierbei die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt.

    Damit fallen zunächst einmal alle Versorgungen, die über die KPK Unterstützungskasse durchgeführt werden, unter den Versorgungsausgleich.

    Für die Teilung der Versorgungsanrechte sieht der Gesetzgeber zwei Verfahrensweisen vor, nämlich

    • interne Teilung
    • externe Teilung

    Wird eine interne Teilung vorgenommen, dann entnimmt die KPK Unterstützungskasse ein Guthaben in Höhe des Ausgleichswertes aus der bestehenden Rückdeckungsversicherung und begründet damit bei dem gleichen Rückdeckungsversicherer für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Versorgungsanrecht, welches über die KPK Unterstützungskasse verwaltet wird.

    Der KPK Unterstützungskasse im Rahmen des Versorgungsausgleichs entstehende Kosten werden bei der internen Teilung mit den Anrechten der beiden früheren Ehegatten hälftig verrechnet (nach § 13 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)).

    Weitere Informationen zum Versorgungsausgleich finden Sie in unserer Teilungsordnung.


    Wann ist der frühestmögliche Rentenbeginn bei Versorgungen in der KPK Unterstützungskasse?

    Als Untergrenze für den Bezug der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gilt für alle Versorgungszusagen, die nach dem 1. Januar 2012 erteilt wurden, verbindlich das Erreichen des 62. Lebensjahres. Ruft ein Arbeitnehmer bei Erreichen dieses Lebensalters seine bAV ab, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies grundsätzlich steuerlich begleitet (siehe BMF-Schreiben vom 25.07.2013 „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung”, Randziffer 286).

    Praxistipp: Das Endalter für die Versorgung über die KPK Unterstützungskasse sollte generell auf das Regelrenteneintrittsalter gesetzt werden (zwischen 65 und 67). Endet das Arbeitsleben früher - vor dem 67. und nach dem 62. Lebensjahr -, kann die Versorgung ebenfalls mit den entsprechenden Abstrichen zu diesem früheren Zeitpunkt beginnen.

    Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sind Besonderheiten zu beachten:

    Bei Einrichtung einer Versorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die ab 1962 geboren sind, sollte die Rückdeckungsversicherung auf das Regelrentenalter abzielen, da ansonsten aus unserer Sicht die steuerliche Anerkennung gefährdet ist. Dies ergibt sich aus der Richtlinie R 6a der Einkommensteuerrichtlinien 2005 (EStR 2005). Dort wird für Pensionszusagen an beherrschende GGF die steuerliche Begleitung davon abhängig gemacht, dass die Rückstellungsbildung verteilt auf die Zeit bis zum 67. Lebensjahr zum Ansatz gebracht wird.

    Genauso zwingend sind unseres Erachtens im Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ die betriebsausgabenerzeugenden Beiträge für beherrschende GGF auf das Regelrenteneintrittsalter über die Laufzeit der Rückdeckungsversicherung zu verteilen.

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